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AGB der Pulverbeschichutng Busch GmbH

§ 1 Allgemeines

(1) Den Vertragsbedingungen zwischen der Pulverbeschichtung Busch GmbH und ihren Kunden liegen ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Diese bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung der Pulverbeschichtung Busch GmbH.

(2) Die Vertragsbedingungen der Pulverbeschichtung Busch GmbH gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltslos ausführen.

(3) Alle abgegebenen Angebote sind freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit.

(4) Der Vertrag ist geschlossen, wenn die Pulverbeschichtung Busch GmbH die Annahme der Bestellung des Vertragsgegenstandes innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt hat.

(5) Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherung sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

(6) Bestellungen sind stets schriftlich zu erteilen. Hierzu zählen ausdrücklich auch e-Mail, Telefaxbestellungen sowie auch Formulare aus dem Internet.

(7) Bestellungen müssen folgende Angaben vollständig enthalten: Artikelbezeichnung, Artikelnummer, Stückzahl, RAL-Farbton, Besonderheiten, Termine und Verpackungsart.

(8) Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Pulverbeschichtung Busch GmbH maßgebend.

§ 2 Preise und Zahlung

(1) Werden vom Besteller, gegenüber dem abgegebenen Preisangebot, Zusätze oder Änderungen verlangt, sind diese in schriftlicher Form anzuzeigen. Das bestehende Preisangebot verliert daraufhin seine Gültigkeit und wird neu erstellt. Bei Änderung des RAL-Farbtons gegenüber dem bestehenden Auftrag werden die bereits für den Auftrag erworbenen Pulvermengen dem Besteller in Rechnung gestellt. Gleiches gilt bei Auftragsstornierung.

(2) Preisangebote haben, sofern nicht anders vereinbart, eine 3-monatige Gültigkeit.

(3) Alle Preise gelten, sofern nichts Abweichendes vereinbart, ab Werk ohne Verpackung und Transport in EUR.

(4) Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, soweit Sie von Kunden geschuldet ist.

(5) Erstaufträge und Kleinaufträge bis 100,- € werden nach Leistungserbringung sofort und in bar fällig.

(6) Folgeaufträge können, sofern vertraglich nicht anders festgelegt, mit Zahlungsziel 14 Tage netto ausgeführt werden.

(7) Bei Kleinaufträgen bis zu einer Rechnungssumme von 100,- € netto wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 40,- € erhoben.

(8) Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen mit Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(9) Tritt in die Vermögensverhältnisse des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist die Pulverbeschichtung Busch GmbH berechtigt, die Erbringung der vertragsmäßigen Leistung von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei untätig bleiben des Bestellers ist die Pulverbeschichtung Busch GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

(10) Bei Zahlungsverzug werden, ab dem Zeitpunkt des Verzuges, Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. berechnet.

(11) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

(12) Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Besteller sofort fällig. Folgeaufträge werden nur gegen Vorkasse in bar angenommen bis sämtliche Forderungen beglichen sind.

(13) Die bearbeitete Ware bleibt in Verwahrung bei der Pulverbeschichtung Busch GmbH bis die offenen Beträge ausgeglichen sind.

§ 3 Lieferung und Lieferzeiten

(1) Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.

(2) Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Bereitstellung der zu bearbeitenden Rohwaren. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(3) Im Falle von unverschuldeten Umständen, z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörung jeglicher Art, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder bedrohliche Eingriffe, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so wird die Pulverbeschichtung Busch GmbH von ihrer Lieferpflicht frei.

(4) Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.

§ 4 Schichtstärken und Muster

(1) Sämtliche Angaben von Schichtstärken sind Zirkamaße. Abweichungen in einer Größenordnung von 15 % nach oben und unten sind zulässig.

(2) Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht alle Teile wie das Muster ausfallen.

(3) Bei Beschichtungen mit Sonderfarbtönen (Metallic, Struktur und Sondermischungen) können verarbeitungs- und herstellungsbedingte Unterschiede in den einzelnen Lieferchargen auftreten. Wir bitten dies bei der Bestellung zu berücksichtigen.

(4) Sofern eine Festlegung von Grenzmustern im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung notwendig wird, sind diese Grenzmuster schriftlich freizugeben.

§ 5 Untergrundbeschaffenheit, Haftung und Gewährleistung

(1) Die Ware muss generell zur Beschichtung geeignet, sinnvoll aufhängbar und hitzefest bis 220° C sein.

(2) Für die Beschichtung von Teilen aus Edelstahl kann ohne notwendige mechanische Vorbehandlung keine Gewährleistung für die Haltbarkeit der Beschichtung übernommen werden.

(3) Bei verzinkter Ware wird aufgrund des von der Pulverbeschichtung Busch GmbH nicht beeinflussbaren Untergrundes die Gewährleistung abgelehnt, es sei denn, die Verzinkung erfolgte im Auftrag der Pulverbeschichtung Busch GmbH durch einen Unterauftragnehmer.

(4) Insbesondere Ausgasungen, Haftungsstörungen und raue Oberflächen, infolge der Untergrundbeschaffenheit, können nicht als Reklamation anerkannt werden.

(5) Zunderschichten sind kein optimaler Haftgrund und sind vom Kunden durch geeignete Maßnahmen zu entfernen.

(6) Eine Hinweispflicht besteht nicht, da die Bearbeitung lt. Angebot erfolgt und die Pulverbeschichtung Busch GmbH keine Möglichkeit zur Auswahl der bereitgestellten Materialien hat.

(7) Für Oberflächenstörungen durch Silikonmittel kann keine Haftung übernommen werden.

(8) Die Pulverbeschichtung Busch haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dasselbe gilt für die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Pulverbeschichtung Busch GmbH. Die Haftung beschränkt sich dem Umfang nach auf vorhersehbare, typischer Weise eintretende Schäden.

§ 6 Mängelrügen

(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und der Pulverbeschichtung Busch GmbH die Möglichkeit der Begutachtung der Teile gegeben wird.

(2) Die Mängelanzeige sollte im Einzelnen folgendes enthalten: Bezeichnung der Teile, Mängelbeschreibung, Stückzahl, Lieferdatum, Lieferscheinnummer, Auftragsnummer, Endkontroll-ID

§ 7 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort ist Hohenmölsen

(2) Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist nach Wahl der Pulverbeschichtung Busch GmbH der Gerichtsstand Weißenfels oder der Sitz des Kunden.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Pulverbeschichtung Busch GmbH Im Gewerbegebiet 13 D-06679 Hohenmölsen

Stand: 15.05.2018